Aufgabenkreise der Beteuerungen

Das Amtsgericht legt in Verbindung mit der Betreuungsbehörde und dem Antragsteller die Aufgabenkreise der Betreuung fest. Um die gestellten Aufgabenkreise zu prüfen wird vom Amtsgericht ein Anhörungstermin vergeben. Hier Habens Sie die Möglichkeit Aufgabenkreise hinzuzufügen oder aber auch zu  streichen. Denn die Betreuung richtet sich nach Ihren Bedürfnissen.


Die Aufgabenkreise und deren Bedeutung:

Gesundheitssorge

Sie umfasst drei Bereiche: die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die Vertretung zivilrechtlicher Verträge zwischen Arzt und Patienten sowie die Regelungen sozialversicherungsrechtlicher Beziehungen zwischen Arzt, Patient und  Krankenkasse.


Wohnungsangelegenheiten

Im Rahmen dieses Aufgabenkreises hat der Betreuer die Befugnis Mietverhältnisse im Namen des Betreuten zu begründen oder aufzuheben. Hierfür ist die Zustimmung des Amtsgerichtes notwendig.


Aufenthaltsbestimmung

Dieser Aufgabenkreis unterstützt die Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten. Der Betreuer ist grundsätzlich berechtigt festzulegen, wo sich die betreute Person tatsächlich aufhalten soll.


Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden

Unter diesen Aufgabenkreis hat der Betreuer die Befugnis die zu betreuende Person gegenüber Institutionen und Einrichtungen (z.B. Sozialamt) sowie Versicherungsträgern (z.B. Krankenkassen) gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und etwaige Ansprüche geltend zu machen.


Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt (EV)

Der Aufgabenkreis umfasst die Verwaltung des Einkommens und der Verbindlichkeiten. Die Wünsche der zu betreuenden Person werden, soweit dies nicht ihrem Wohl zuwiederläuft, berücksichtigt. Der Betreuer unterliegt der Überwachung des Gerichtes. Hierfür wird ein Vermögensverzeichnis zu beginn der Betreuung erstellt. In diesem werden alle Zahlungsein- und ausgänge, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten und weitere vermögensbetreffende Punkte festgehalten. Nach einem Jahr muss der Betreuer dem Gericht eine Rechnungslegung vorlegen. In dieser wird der Nachweis über die Verwaltung des Vermögens verdeutlicht und geprüft.


Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt (EV)

Der Einwilligungsvorbehalt wird nur dann eingerichtet, wenn sich die zu betreuende Person in Rechtsgeschäften selbst schädigt. Ist die EV angeordnet sind Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des Betreuers  sind schwebend unwirksam und können aber nachträglich genehmigt werden. Ist dies aber nicht der Fall, sind entsprechende Rechtsgeschäfte grundsätzlich rückabzuwickeln.